Die private Freizeitgruppe in Köln/Bonn
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Finanzen

 

 
 
 
 
Präambel
Gobinda ist eine private und nichtkommerzielle offene Freizeitgruppe, deren Teilnehmer größten Wert gleichermaßen auf Zuverlässigkeit und „Laissez-Faire“ legen.
Gebühren für die Organisation der Events durch den Moderator oder beauftragte Dritte werden nicht erhoben; Tätigkeiten erfolgen im Sinne eines Ehrenamtes.
Gleichwohl ist freilich zur Deckung der entstehenden Kosten und Finanzierung der Freizeitaktivitäten Geld erforderlich.
Es gilt dabei der Grundsatz, dass jeder Teilnehmer bei den einzelnen Events für seine eigenen Kosten selbst aufkommt und diese im Zweifel Fair auf alle diese Teilnehmer gleichermaßen (pro Kopf) aufgeteilt werden.
Allgemeine Kosten, die zum Beispiel durch den Betrieb der Homepage, Korrespondenzen und Recherchen entstehen, werden durch freiwillige Beiträge der „Förderteilnehmer“ und des Moderators gedeckt.
Entstehen für ein Event Vorlaufkosten (Anzahlungen, Besorgungen etc.) oder müssen hierfür zukünftige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen werden, so werden die für ein Event insgesamt entstehenden Kosten vom Moderator oder einem Beauftragten von den jeweiligen Teilnehmern üblicherweise bereits bei oder nach der Anmeldung zu einem Event kassiert, um die Durchführung sicherstellen zu können („Sicherheitsleistung“).
Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zur allgemeinen Vereinfachung des gruppeninternen Zahlungsverkehrs die nachstehenden Regelungen, die für alle Teilnehmer und jedes einzelne Event bei GOBINDA verbindlichen Charakter haben.
Verrechnungskonto ("V-Konto")
Jeder registrierte Teilnehmer der Freizeitgruppe erhält automatisch ein gebührenfreies und nichtverzinsliches internes Verrechnungskonto, über das alle seine Zahlungen, die dann vom Moderator oder anderen engagierten Teilnehmern gemeinschaftlich an Dritte zu leisten sind, vorgenommen werden.
Das Verrechnungskonto ist stets ausgeglichen oder im Guthabenbereich zu führen. Barauszahlungen an den Inhaber, oder Verrechnungen zwischen Teilnehmern aus dem Konto ohne direkten Bezug zu einer Aktivität der Freizeitgruppe (Kosten einer Mitfahrgelegenheit oder dergleichen), sind normalerweise nicht möglich.
Das Verrechnungskonto ist nicht als „stets verfügbares Girokonto“ zu betrachten; Zahlungen an Dritte an Inhabers statt aus dem Verrechnungskonto werden nicht ausgeführt, solange diese Zahlung nicht infolge der Geschäftsführung des Moderators oder Beauftragten für alle Beteiligten gleichermaßen im Sinne der gemeinschaftlichen Besorgung erfolgt. 
Einzahlungen und Guthaben
Möchte ein registrierter Teilnehmer an einem GOBINDA-Event teilnehmen, das eine Zahlung zur gemeinschaftlichen Besorgung erfordert, so muss das Verrechnungskonto bereits bei Anmeldung ein entsprechendes Guthaben aufweisen und dafür in mindestens der erforderlichen Höhe vom Teilnehmer aufgefüllt werden. Die mindestens erforderliche Höhe wird beim jeweiligen Event auf der Homepage, zuweilen auch im Newsletter, genannt. Sie muss nicht unbedingt mit den tatsächlichen bekannten Kosten übereinstimmen, sondern kann auch eine Reserve für Unwägbarkeiten wie Zusatzkosten für Versand, zwingende Aufschläge des Veranstalters etc. beinhalten.
Anmeldungen denen kein genügendes Guthaben auf dem V-Konto zugrunde liegt, werden wie „vage Anmeldungen“ oder „Anmeldungen unter Bedingungen“ als bloße „Interessenbekundungen“ behandelt und begründen keine Platzreservierung.
Einzahlungen können normalerweise nur bar bei einem Treffen erfolgen. Auf Wunsch wird eine Quittung ausgestellt, ansonsten erfolgt eine Mitteilung über den Kontostand per email. Der Teilnehmer tritt dabei auch in Vorlage für von ihm eingeladene Personen, die nicht selbst bei GOBINDA registriert sind (und folglich dort auch kein eigenes V-Konto besitzen).
Die Angabe eines „Verwendungszwecks“ bei einer Einzahlung auf das V-Konto, gleich ob diese in bar oder auf ein vom Moderator zu bestimmendes Bankkonto erfolgt, hat lediglich informativen Charakter zur Bekräftigung einer getätigten Anmeldung und beinhaltet keine weiterführende zwingende „Vorausbestimmung“.
Eventuelle Guthabenzinsen, die durch die Bereitstellung/Verwahrung von Geldern entstehen, werden gegen Kontoführungsgebühren etc. aufgerechnet und bleiben rechnungsneutral.
Höhe der Abbuchungen vom V-Konto
Die Höhe einer notwendigen Verbuchung für ein Event wird nach bestem Wissen vom Moderator bestimmt. Als Grundlage gilt dabei die bei Festsetzung der Zahlungshöhe erwartete Teilnehmerzahl in Verbindung mit den Konditionen des Anbieters. Gelten für Personenkreise nach den Bedingungen des Anbieters besondere Preise, kommen diese freilich dem Betreffenden persönlich zugute (Kinder, Senioren, etc.), soweit sie dem Moderator bekannt sind. Eine Abbuchung für dasselbe Event muss also nicht unbedingt auch immer für alle Teilnehmer gleichhoch sein.
Belastung des Verrechnungskontos
Fällt eine Zahlung an, wird das Verrechnungskonto des Inhabers mit dem entsprechenden Betrag sofort bei Anmeldung belastet.
Eine Belastung kann auch erfolgen, wenn ein Säumnisgeld oder ein Ausfallgeld entstehen. Gerät hierdurch das Verrechnungskonto ins Minus, muss dieses vom Teilnehmer zeitnah durch eine Einzahlung mindestens ausgeglichen werden. Die Verrechnung mit zukünftig eventuell entstehenden Guthaben ist nicht möglich.
Belastungen des Verrechnungskontos beinhalten stets nur den in der News bzw. auf der Homepage beschriebenen Umfang.
Alles übrige, insbesondere auch TRINKGELDER (vgl. usus) für Personal des Veranstalters vor Ort, sowie Mehrleistungsempfang des persönlichen Eigenbedarfs, sind immer selbst direkt an den Dritten zu bezahlen und werden auch nicht aus dem V-Konto ausgelegt, vorgestreckt oder sonstwie vorgehalten.
Absage der Teilnahme an einem Event
Ein gemeldeter Teilnehmer kann seine Teilnahme am Event bis zum jeweils veröffentlichten Anmeldeschluss wieder absagen. In diesem Fall wird eine eventuell bereits erfolgte Belastung seines Verrechnungskontos abzüglich der unwiederbringlich bereits verwendeten oder aufgrund der Anmeldung bindend versprochenen Anteile, sowie ggf. eines Anteiles von bis zu 5,- Euro für vermehrten Buchungsaufwand, wieder rückgängig gemacht.
Absage eines Events durch den Moderator
Muss ein Event aus vom Moderator nicht zu vertretenden Gründen verlegt oder abgesagt werden, sowie bei einer Absage nach dem Anmeldeschluss (auch wenn diese aus wichtigem oder zwingendem Grund erfolgt) haben die Teilnehmer einen Anspruch auf Gutschrift der entsprechend hierfür geleisteten Beträge nur dann und in dem Umfang, wenn und insoweit die Kosten nicht bereits tatsächlich unwiederbringlich angefallen sind, oder wenn sie vom eigentlichen Anbieter (Veranstalter) des Events ebenfalls rückerstattet werden.
Verfall geleisteter Zahlungen
Eine für die Teilnahme an einem Event geleistete Zahlung verfällt im Zweifel zugunsten der allgemeinen Organisationskasse, wenn der Teilnehmer nach dem jeweils genannten Anmeldeschluss ohne zwingenden Grund wieder absagt oder zum Event ohne Absage nicht erscheint. Eine Rückerstattung findet dann nicht mehr statt.
Erfolgt die Absage mit einem zwingenden Grund, so verfällt die geleistete Zahlung nur in dem Umfang, als ansonsten die anderen Teilnehmer eine höhere Zahlung zu leisten hätten (siehe hierzu aber auch: Ausfallkosten und Säumnisgeld).
Zwingende Gründe
Als zwingende Gründe für die Absage eines Teilnehmers nach dem Anmeldeschluss oder sein Nichterscheinen gelten grundsätzlich keine Motivationsmängel (Unlust, etwas anderes vor haben, wenn xy nicht kommt komme ich auch nicht), sondern nur Umstände wie persönliche Gesundheit, unvorhersehbare berufliche oder familiäre Zwänge und dergleichen.
Ausfallkosten und Säumnisgeld
Erscheint ein gemeldeter Teilnehmer nicht zum Event oder sagt ein Teilnehmer nach dem jeweils genannten Anmeldeschluss ab, und wird hierdurch die Eventdurchführung für die restlichen Beteiligten erschwert oder verunmöglicht, so hat derjenige auch die ggf. zusätzlichen Kosten dieser Teilnahmewilligen zu tragen.
Unbeachtlich des Ausfallgeldes wird ein Säumnisgeld von bis zu 5 Euro erhoben, um zusätzliche Auslagen (zum Beispiel „Besänftigungstrinkgeld“ für einen Wirt, wenn plötzlich nur fünf statt zehn Leute kommen) du decken, wenn eine Absage oder ein Fernbleiben nicht aus zwingendem Grund geschah.
Anpassungen
Entstehen durch ein Event weniger über das Verrechnungskonto abzuwickelnde Kosten als zuvor berechnet, werden überzahlte Beträge dem Verrechnungskonto wieder gutgeschrieben. Das Guthaben steht dann bei folgenden Events wieder zur Verrechnungsverfügung.
Entstehen durch ein Event mehr über das Verrechnungskonto abzuwickelnde Kosten als zuvor berechnet, werden Fehlbeträge seitens der Teilnehmer zur sofortigen Zahlung fällig und vom V-Konto abgebucht. Es gelten die weiteren Regelungen bezüglich der ursprünglichen Einzahlung, ggf. ist vor Ort Nachzahlung zu leisten.
Das Entstehen von Mehrkosten berechtigt nicht zum Abbruch der Teilnahme, wenn diese Mehrkosten 20% des Ursprungsbetrages nicht übersteigen, aber der Abbruch der Teilnahme zu einer Beendigung des Events führen würden.
Persönliche Kosten, die vom Teilnehmer direkt an Dritte zu zahlen sind, bleiben bei Anpassungen unberücksichtigt.
Kontenausgleich
Füllt ein Teilnehmer sein im negativen Bereich befindliches oder kein genügendes Guthaben besitzendes Verrechnungskonto trotz Aufforderung nicht auf, so kann ihm die Teilnahme an dem beabsichtigten Event und weiteren Anmeldeevents verweigert werden. Für Zahlungsverzug, Kosten und Zinsen gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
Auflösung des Verrechnungskontos
Das Verrechnungskonto wird aufgelöst, wenn ein Teilnehmer die Gruppe endgültig verlässt oder vom Moderator aus der Teilnehmerliste gestrichen wird. Bei Auflösung des Kontos hat der Teilnehmer Anspruch auf Auszahlung des betreffenden Guthabens. Beträgt das Guthaben weniger als 10 Euro, ist die Auszahlung nur bar bei einem Treffen nach vorheriger Vereinbarung möglich. Guthaben verfallen zugunsten der allgemeinen Organisationskasse, wenn es nach Auflösung des Kontos nicht binnen sechs Monaten aus vom Teilnehmer zu vertretenden Gründen ausgezahlt werden kann.
Rechtliche Grundlagen
Zur Rechtsgrundlage dieser und anderer Teilnahmebedingungen wird auf die Bestimmungen der §§705 ff. BGB hingewiesen. Sollten eine oder mehrere Bedingungen diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nicht mehr genügen, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und die ungenügenden Bedingungen werden alsbald nach Bekanntwerden korrigiert. Weitere Informationen zu rechtlichen Bestimmungen siehe im Impressum.
Bonn, im Dezember 2012. Gültig ab 1.1.2013. Vorliegende korrigierte Fassung gültig ab 15.10.2013.
 

 

 Letzte Bearbeitung dieser Seite am 15.10.2013.
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